Angesichts des erheblich erschütterten dringenden Tatverdachts und des geringen Sanktionsdrucks fehle es an jeglicher Erforderlichkeit und Angemessenheit. Die Fortsetzung der Untersuchungshaft stelle daher einen unverhältnismässigen Eingriff in die persönliche Freiheit dar und sei unzulässig. (…)