Die Begründung der Vorinstanz, eine Haftverlängerung um zwei Monate sei «in Anbetracht der bereits fortgeschrittenen Untersuchungshandlungen» verhältnismässig, überzeuge nicht. Die Untersuchungshandlungen zu den vorgeworfenen Sexualdelikten sowie zur angeblichen Freiheitsberaubung und Entführung seien - wie die Vorinstanz einräume - längst abgeschlossen. Ein weiterer Erkenntnisgewinn durch die Fortdauer der Haft sei weder ersichtlich noch substantiiert dargetan. Angesichts des erheblich erschütterten dringenden Tatverdachts und des geringen Sanktionsdrucks fehle es an jeglicher Erforderlichkeit und Angemessenheit.