Die Flucht in die Ukraine bzw. ein Aufenthalt in einem Kriegsland sei ausgeschlossen, ebenso die Flucht nach Tansania, weil die wirtschaftlichen Perspektiven dort deutlich ungünstiger seien als in der Schweiz, wo der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers gesichert sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer durchweg kooperiert, auf die Siegelung verzichtet und die Ermittlungen unterstützt. Die Flucht ins Ausland wäre mit gravierenden Nachteilen für den Beschwerdeführer verbunden - insbesondere dem Verlust seiner beruflichen und wirtschaftlichen Existenz in der Schweiz.