4 - 12 der Schweiz werde durch die stabile berufliche Integration kompensiert. Die geschäftlichen Kontakte ins Ausland - Tansania und in die Ukraine - würden entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine konkrete Fluchtgefahr begründen. Die Flucht in die Ukraine bzw. ein Aufenthalt in einem Kriegsland sei ausgeschlossen, ebenso die Flucht nach Tansania, weil die wirtschaftlichen Perspektiven dort deutlich ungünstiger seien als in der Schweiz, wo der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers gesichert sei.