Auch der Tatbestand der Entführung sei ausgeschlossen, da kein erzwungener Ortswechsel vorgelegen habe und die Privatklägerin die Fahrt freiwillig angetreten sei. Selbst im hypothetischen Fall einer Tatbestandsverwirklichung wäre - angesichts des sehr geringen Verschuldens - nur mit einer bedingten Geldstrafe zu rechnen. Die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft um weitere zwei Monate sei unter diesen Umständen unzulässig.