Objektive Hinweise auf eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben durch den Beschwerdeführer würden nicht bestehen. Wie bereits im Haftverlängerungsverfahren dargelegt, habe zu keinem Zeitpunkt ein Vorsatz des Beschwerdeführers auf Freiheitsberaubung oder Entführung vorgelegen. Den Umstand, dass er einer polizeilichen Anweisung bei Roveredo nicht Folge geleistet habe, als Indiz für einen Vorsatz zu werten, verstosse gegen das strafrechtliche Analogieverbot. Auch der Tatbestand der Entführung sei ausgeschlossen, da kein erzwungener Ortswechsel vorgelegen habe und die Privatklägerin die Fahrt freiwillig angetreten sei.