Weder sei durch den Beschwerdeführer Zwang, Druck oder Gewalt ausgeübt worden, noch hätten sich aus den Akten Hinweise auf ein unfreiwilliges Verhalten der Privatklägerin im Sinne von Art. 183 StGB ergeben. Die gegenteilige Annahme der Vorinstanz, die Privatklägerin habe wiederholt um ihr Leben gefürchtet, finde in den Akten keine Stütze. Vielmehr sei sie während der gesamten Fahrt in der Lage gewesen, mehrfach ungehindert mit der Polizei zu telefonieren. Objektive Hinweise auf eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben durch den Beschwerdeführer würden nicht bestehen.