Aus dem Einvernahmeprotokoll der Privatklägerin vom 17. Mai 2025 ergebe sich u.a., dass sie bereits einen Tag vor der geplanten Fahrt nach Italien davon Kenntnis gehabt und sich eigenständig entschlossen habe, ins Fahrzeug des Beschwerdeführers einzusteigen (Antwort 80). Ihre Teilnahme an der Fahrt sei somit freiwillig und in voller Kenntnis der Umstände erfolgt. Weder sei durch den Beschwerdeführer Zwang, Druck oder Gewalt ausgeübt worden, noch hätten sich aus den Akten Hinweise auf ein unfreiwilliges Verhalten der Privatklägerin im Sinne von Art. 183 StGB ergeben.