193 StGB ausgeschlossen. Im Ergebnis sei der dringende Tatverdacht «im Hinblick auf eine mögliche Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit im Sinne von Art. 193 StGB» klar zu verneinen. Da auch hinsichtlich der Tatvorwürfe nach Art. 189/190 StGB weder ein richterlich geprüfter noch ein tatsächlich bestehender dringender Tatverdacht vorliege bzw. ein solcher erschüttert worden sei, sei festzuhalten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft in Bezug auf sämtliche vorgeworfenen Sexualdelikte nicht erfüllt seien.