Es würden keine Hinweise vorliegen, dass sie durch den Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt unter Druck gesetzt oder zur Reise veranlasst worden sei. Ebenso fehle jeder Anhaltspunkt für eine existenzielle, wirtschaftliche oder soziale Zwangslage in ihrem Herkunftsland Polen (EU-Staat). Die freiwillige Einreise in die Schweiz zeige klar, dass die Privatklägerin ihre Lebenssituation selbstbestimmt habe gestalten können und zu keinem Zeitpunkt in einer fremdbestimmten oder ausweglosen Situation gewesen sei. Unter diesen Umständen sei eine Notlage im Sinne von Art. 193 StGB ausgeschlossen.