Eine Notlage im Sinne von Art. 193 StGB bezeichne eine vom Täter unabhängige, objektiv bestehende Zwangssituation, die das Opfer in besonderem Masse bedränge. Der Täter nutze hierbei eine vorgefundene Schwächesituation aus, vergleichbar dem Tatbestand des Wuchers. Vorliegend sei auf Tatbestandsebene eine solche Notlage nicht erkennbar. Die Privatklägerin habe sich freiwillig von Polen in die Schweiz begeben. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass sie durch den Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt unter Druck gesetzt oder zur Reise veranlasst worden sei.