3 - 12 Beschwerdeführer verrichtet. Ein blosses Arbeitsangebot reiche nicht aus, um ein strafrechtlich relevantes Subordinationsverhältnis zu begründen. Es fehle an einer konkreten Weisungsgebundenheit, wirtschaftlichen Abhängigkeit oder der Möglichkeit, Druck auf das Opfer auszuüben. Da kein Arbeitsvertrag und keine tatsächliche Arbeitsleistung vorgelegen hätten, habe auch kein Machtgefälle oder Druckmittel bestanden, das die Entscheidungsfreiheit der Privatklägerin eingeschränkt hätte. Damit fehle es klar an einer für Art. 193 StGB erforderlichen Abhängigkeit. Eine Notlage im Sinne von Art.