Abhängigkeit im Sinne von Art. 193 StGB setze voraus, dass das Opfer in seiner Entscheidungsfreiheit wesentlich eingeschränkt sei, weil ein strukturelles oder persönliches Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Typischerweise ergebe sich eine solche Abhängigkeit aus einem faktischen oder vertraglichen Arbeitsverhältnis, das durch eine klare hierarchische Unterordnung geprägt sei. Im vorliegenden Fall sei jedoch kein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden, und die Privatklägerin habe keine Arbeit für den