Die Vorinstanz schweige zu den Tatvorwürfen der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung. Insbesondere setze sie sich nicht mit den wesentlichen Argumenten der Verteidigung auseinander, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Eine Begründung für das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts in Bezug auf diese Delikte fehle damit vollständig. Ohne richterliche Würdigung existiere keine Grundlage, welche die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Blick auf die vorgeworfenen Sexualdelikte rechtfertigen könnte.