Selbst wenn es gelungen sei, diese Vorwürfe zu entkräften, bleibe es problematisch, wenn die Verteidigung faktisch die Aufgaben der Strafverfolgungsbehörden übernehmen müsse. Es solches Vorgehen widerspreche der prozessualen Rollenverteilung, führe zu erheblichem Mehraufwand für die Verteidigung und untergrabe das Recht auf eine wirksame und effektive Verteidigung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK in seinem Kern.