Im Ergebnis zwinge die vollständig fehlende Begründung zu Art. 193 StGB die Verteidigung, einen hypothetischen Tatvorwurf zu konstruieren, um diesen anschliessend zu widerlegen. Bereits im Haftverlängerungsverfahren vor der Vorinstanz sei die Verteidigung damit konfrontiert gewesen, ohne Anhaltspunkte zu den neu erhobenen Tatvorwürfen (Betrug, Wucher, Menschenhandel) Stellung nehmen zu müssen. Selbst wenn es gelungen sei, diese Vorwürfe zu entkräften, bleibe es problematisch, wenn die Verteidigung faktisch die Aufgaben der Strafverfolgungsbehörden übernehmen müsse.