Schliesslich erkläre die Vorinstanz, der dringende Tatverdacht nach Art. 193 StGB sei «weiterhin» zu bejahen, obwohl die Staatsanwaltschaft den Tatvorwurf nach Art. 193 StGB erstmals im Haftverlängerungsverfahren erhoben habe. Diese Formulierung sei nicht nachvollziehbar, da der erste Entscheid der Vorinstanz vom 20. Mai 2025 keinerlei Bezug zu Art. 193 StGB enthalte. Die Formulierung «weiterhin» suggeriere eine rechtliche Kontinuität, welche gar nicht existiere. Dies erschwere es der Verteidigung zusätzlich, die Entscheidungsfindung nachzuvollziehen und die richterliche Argumentation wirksam anzugreifen. Im Ergebnis zwinge die vollständig fehlende Begründung zu Art.