Die pauschale Bezugnahme auf eine «mögliche Ausnützung» widerspreche den bundesgerichtlichen Anforderungen diametral. Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, zumindest summarisch darzulegen, auf welche konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte sie ihre Annahme einer Abhängigkeit oder Notlage nach Art. 193 StGB stütze. Das vollständige Fehlen einer solchen Begründung stelle eine grobe Verletzung der Begründungspflicht dar.