Zudem sei die von der Vorinstanz gewählte Formulierung einer «möglichen Ausnützung» einer Abhängigkeit oder Notlage unhaltbar. Nach der Rechtsprechung genüge für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts im Haftverfahren keineswegs die blosse Möglichkeit einer Tatbegehung. Erforderlich seien konkrete Verdachtsmomente, die mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten würden, dass das beschuldigte Verhalten die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfülle. Die blosse Möglichkeit vermöge einen Freiheitsentzug nicht zu rechtfertigen. Die pauschale Bezugnahme auf eine «mögliche Ausnützung» widerspreche den bundesgerichtlichen Anforderungen diametral.