2 - 12 Grundlagen sich die Annahme des dringenden Tatverdachts stütze. Dadurch werde nicht nur eine effektive und wirksame Verteidigung verunmöglicht, sondern dem Beschwerdeführer werde das Recht auf ein faires Verfahren im Kern beschnitten. Das vollständige Fehlen jeglicher Begründung stelle einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar. Die Berufung auf einen angeblich dringenden Tatverdacht – ohne Angabe von tatsächlichen oder rechtlichen Grundlagen – genüge nicht den verfassungs- und konventionsrechtlichen Anforderungen an die Begründungspflicht.