Die Vorinstanz unterlasse es gänzlich, die tatsächlichen Umstände - insbesondere die konkrete Beziehung der Privatklägerin zum Beschwerdeführer - und die rechtlichen Gründe, namentlich die für eine Abhängigkeit oder Notlage nach Art. 193 StGB massgebenden Kriterien, auch nur ansatzweise zu benennen. Die Verteidigung sei deshalb nicht in der Lage, nachzuvollziehen, auf welche konkreten tatsächlichen oder rechtlichen