Nach ständiger Rechtsprechung verlange das rechtliche Gehör nicht nur, dass die Behörde die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis nehme und prüfe, sondern auch, dass sie ihren Entscheid so begründe, dass der Betroffene dessen Tragweite erkennen und ihn mit voller Kenntnis der wesentlichen Überlegungen anfechten könne. Unerlässlich sei dabei, dass die entscheidrelevanten tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen nachvollziehbar dargelegt würden.