Er macht im Wesentlichen geltend, betreffend die ihm vorgeworfenen Sexualdelikte beschränke sich die Vorinstanz einzig darauf, festzuhalten, der dringende Tatverdacht im Hinblick auf eine «mögliche Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit im Sinne von Art. 193 StGB» sei weiterhin zu bejahen.