Es seien zudem keine milderen Massnahmen ersichtlich, um den dargelegten Haftgründen, insbesondere der Fluchtgefahr, wirksam zu begegnen. Eine Ausweis- und Schriftensperre beispielsweise würde den Beschuldigten nicht nachhaltig daran hindern, sich aktiv der Strafverfolgung zu entziehen. In Anbetracht der bereits fortgeschrittenen Untersuchungshandlungen in Bezug auf die mutmasslichen Sexualdelikte sowie die Freiheitsberaubung und Entführung erscheine eine Haftverlängerung von zwei Monaten als verhältnismässig.