Die Vorwürfe gegen den Beschuldigten wiegten mit Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 StGB bereits schwer. Die Strafandrohung für die Freiheitsberaubung und Entführung betrage bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte befinde sich seit rund einem Monat in Haft. Eine durch die Staatsanwaltschaft beantragte Haftdauer von vier Monaten würde noch nicht in grosse Nähe zur mutmasslichen Dauer der konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe rücken. Es seien zudem keine milderen Massnahmen ersichtlich, um den dargelegten Haftgründen, insbesondere der Fluchtgefahr, wirksam zu begegnen.