Voraussetzung für die Verwertbarkeit der Aussage. Vorliegend würden die Einvernahmen vom 23. Mai 2025 und vom 10. Juni 2025 deshalb unbeachtet bleiben. Den Ausführungen des Verteidigers, wonach sich das mutmassliche Opfer bewusst zum Geschlechtsverkehr entschlossen habe, um den Arbeitsvertrag zu erhalten, sei entgegenzuhalten, dass der dringende Tatverdacht im Hinblick auf eine mögliche Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit im Sinne von Art. 193 StGB weiterhin zu bejahen wäre. Ungeachtet dessen könne der dringende Tatverdacht insbesondere betreffend die Freiheitsberaubung und Entführung weiterhin bejaht werden.