Im Strafverfahren gelte die Dokumentationspflicht. Alle nicht schriftlichen Verfahrenshandlungen der Strafbehörden und der Parteien seien zu protokollieren. Art. 76 Abs. 4 StPO erlaube zwar, dass Verfahrenshandlungen ganz oder teilweise auch in Ton oder Bild festgehalten werden könnten. Dies könne indes nur zusätzlich zur schriftlichen Protokollierung erfolgen. Die Bestimmungen über die Protokollierung von Einvernahmen seien zwingender Natur. Ihre Beachtung sei Voraussetzung für die Gültigkeit des Protokolls und damit gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO Voraussetzung für die Verwertbarkeit der Aussage.