In der Begründung führte es im Wesentlichen aus, in Bezug auf den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts könne vorab auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts im Entscheid vom 20. Mai 2025 und auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag verwiesen werden. Betreffend die Sexualdelikte habe die Staatsanwaltschaft am 23. Mai 2025 und am 10. Juni 2025 zwei weitere Einvernahmen des Opfers durchgeführt. Dem Zwangsmassnahmengericht würden diesbezüglich lediglich Videoaufnahmen vorliegen. Im Strafverfahren gelte die Dokumentationspflicht.