Der dringende Tatverdacht der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB liegt beim Beschwerdeführer, dem vorgeworfen wird, die Privatklägerin trotz entsprechender Aufforderung nicht aus dem Auto aussteigen lassen zu haben, aufgrund der dem Gericht vorliegenden Aufnahmen der Notrufe vor. Beim Beschwerdeführer, der einen ausgeprägten Auslandbezug hat, ist zudem von Fluchtgefahr auszugehen. Erwägungen: I. 1. Mit Entscheid Z 5-2025 des Zwangsmassnahmengerichts Appenzell I.Rh. vom 23. Juni 2025 wurde die Untersuchungshaft von A. bis und mit 16. August 2025 verlängert.