{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2025-10-22", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_KSE-8-2025_2025-10-22.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/kse-8-2025.pdf/@@download/file/kse-8-2025.pdf", "Checksum": "dfac179ef7d4fc22f027fb7bbf64b7e3"}, "Scrapedate": "2025-10-23", "Num": ["KSE 8-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 22.10.2025 (publiziert) KSE 8-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 22.10.2025 (publié) KSE 8-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 22.10.2025 (pubblicato) KSE 8-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde gegen Haftverlängerung"}], "ScrapyJob": "446973/41/2612", "Zeit UTC": "23.10.2025 01:24:05", "Checksum": "aa47410a58bd25a1f3ff140a02a05818", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 22.10.2025 (publiziert) KSE 8-2025\nRegeste:\nBeschwerde gegen Haftverlängerung\n\n Beschwerde gegen Haftverlängerung\nUntersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder\nVergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 Abs. 1\nStPO). Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Das Haftgericht hat bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts nur zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen vorliegen.\n\nDer dringende Tatverdacht der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB liegt\nbeim Beschwerdeführer, dem vorgeworfen wird, die Privatklägerin trotz entsprechender Aufforderung nicht aus dem Auto aussteigen lassen zu haben, aufgrund der dem Gericht vorliegenden Aufnahmen der Notrufe vor. Beim Beschwerdeführer, der einen ausgeprägten Auslandbezug hat, ist zudem von Fluchtgefahr auszugehen.\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Mit Entscheid Z 5-2025 des Zwangsmassnahmengerichts Appenzell I.Rh. vom 23. Juni\n2025 wurde die Untersuchungshaft von A. bis und mit 16. August 2025 verlängert.\n\nIn der Begründung führte es im Wesentlichen aus, in Bezug auf den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts könne vorab auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts im Entscheid vom 20. Mai 2025 und auf\ndie Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag verwiesen werden. Betreffend die Sexualdelikte habe die Staatsanwaltschaft am 23. Mai 2025 und am\n10. Juni 2025 zwei weitere Einvernahmen des Opfers durchgeführt. Dem Zwangsmassnahmengericht würden diesbezüglich lediglich Videoaufnahmen vorliegen. Im Strafverfahren gelte die Dokumentationspflicht. Alle nicht schriftlichen Verfahrenshandlungen\nder Strafbehörden und der Parteien seien zu protokollieren. Art. 76 Abs. 4 StPO erlaube\nzwar, dass Verfahrenshandlungen ganz oder teilweise auch in Ton oder Bild festgehalten werden könnten. Dies könne indes nur zusätzlich zur schriftlichen Protokollierung\nerfolgen. Die Bestimmungen über die Protokollierung von Einvernahmen seien zwingender Natur. Ihre Beachtung sei Voraussetzung für die Gültigkeit des Protokolls und damit\ngemäss Art. 141 Abs. 2 StPO Voraussetzung für die Verwertbarkeit der Aussage. Vorliegend würden die Einvernahmen vom 23. Mai 2025 und vom 10. Juni 2025 deshalb\nunbeachtet bleiben. Den Ausführungen des Verteidigers, wonach sich das mutmassliche\nOpfer bewusst zum Geschlechtsverkehr entschlossen habe, um den Arbeitsvertrag zu\nerhalten, sei entgegenzuhalten, dass der dringende Tatverdacht im Hinblick auf eine\nmögliche Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit im Sinne von Art. 193 StGB weiterhin zu bejahen wäre. Ungeachtet dessen könne der dringende Tatverdacht insbesondere betreffend die Freiheitsberaubung und Entführung weiterhin bejaht werden. Der\nBeschuldigte sei zusammen mit dem mutmasslichen Opfer in einem Personenwagen in\nsüdlicher Fahrtrichtung Richtung Chiasso gefahren. Während der Autofahrt habe das\nOpfer mehrfach den Notruf gewählt. In den Notrufen sei unter anderem geäussert worden, dass die Polizeistation in Roveredo und Locarno angefahren werden sollten. Zudem\nhabe das Opfer wiederholt angegeben, um sein Leben zu fürchten und es die Hilfe der\nPolizei benötige. Trotzdem sei der Beschuldigte weiter auf der Autobahn Richtung Süden gefahren. Erst auf dem Autobahnabschnitt in Maroggia, kurz vor der italienischen\nGrenze, habe das Fahrzeug schliesslich mit Hilfe der Polizei gestoppt werden können.\n\nBetreffend die Fluchtgefahr könne nach wie vor auf den Entscheid vom 20. Mai 2025\nund auf die Ausführungen der Staatsanwalt im Haftverlängerungsantrag verwiesen\n\n1 - 12\nwerden. Der Beschuldigte habe seinen Wohnsitz zwar in Appenzell, sei jedoch deutscher\nStaatsangehöriger mit polnischen Wurzeln. Gemäss seinen eigenen Aussagen in der\nBefragung des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Mai 2025 habe er keine Familie\nund Freunde in der Schweiz. Abgesehen von wenigen Geschäftspartnern kenne er niemanden. Laut Auswertungsprotokoll der Kantonspolizei sei er Geschäftsführer oder Mitglied diverser Unternehmen im In- und Ausland. Die genaue gesellschaftliche Tätigkeit\ndes Beschuldigten bleibe indessen weiterhin unklar. (…) Mitarbeiter in der Schweiz habe\ner keine. Somit würden auch seine geschäftlichen Tätigkeiten einen starken Auslandsbezug aufweisen. Von einer «Verwurzelung in Appenzell» könne mithin nicht gesprochen werden. Des Weiteren würden gegen den Beschuldigten in Polen diverse Strafverfahren laufen. Gegen ihn seien präventive Massnahmen in Form eines Ausreiseverbots\nverhängt worden. Gleichwohl habe er Polen verlassen. Auch in Deutschland laufe gegen\nden Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Betrugs. Es sei daher durchaus zu erwarten, dass sich der Beschuldigte unverzüglich ins Ausland absetzen werde, um sich einer\nmöglichen Strafverfolgung entziehen zu können.\n\n"}