Angesichts dessen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer die kumulative Voraussetzung der Bedürftigkeit erfüllt. Mithin ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Zirkular-Entscheid KSE 7-2025 vom 9. Juli 2025 Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid 7B_802/2025 vom 16. Oktober 2025 nicht ein. 4-4