3-4 die erforderlichen Mittel verfügt und die Klage nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4; BGer 1B_49/2019 vom 20. Mai 2019 E . 3.1). Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde.