13.2. Mit Eingabe vom 20. August 2020 hat der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Art. 136 Abs. 1 StPO konkretisiert die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft und das Opfer im Strafverfahren. Danach gewährt die Verfahrensleitung ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft resp. das Opfer nicht über