Es sind keine konkreten Anhaltspunkte zu erkennen, dass B. mit Wissen und Willen seine Macht in strafbarer Weise missbraucht hätte, indem er den Beschwerdeführer nicht korrekt behandelt hätte. Es lässt sich mit anderen Worten kein hinreichender Anfangstatverdacht betreffend ein strafbares Verhalten der vom Beschwerdeführer beschuldigten Person erkennen. 12.3. Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) ist somit eindeutig nicht erfüllt, weshalb die Beschwerdegegnerin das Strafverfahren zu Recht nicht anhand nahm. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 13. 13.1. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.