Wie bereits der Staatsanwaltschaft fehlen auch der gerichtlichen Kommission für Entscheide in Strafsachen konkrete Hinweise auf das Vorliegen einer Straftat. Selbst wenn allfällige Versäumnisse des RAV-Mitarbeiters B. festgestellt werden könnten, wäre dies noch kein Hinweis auf ein gemäss Art. 312 StGB strafbares Verhalten. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte zu erkennen, dass B. mit Wissen und Willen seine Macht in strafbarer Weise missbraucht hätte, indem er den Beschwerdeführer nicht korrekt behandelt hätte.