Weiter ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer vom 16. September 2024 bis 1. Oktober 2024 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert wurde. Offenbar war es dem Beschwerdeführer aber trotz Arbeitsunfähigkeit möglich, am 18. September 2024 beim RAV zu erscheinen, weshalb anzunehmen ist, dass auch eine Termineinhaltung am 25. September 2025 möglich gewesen wäre. Aus den Akten ist zudem nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer gegen das Schreiben des RAV vom 25. September 2024 gewehrt resp. überhaupt reagiert hat.