Aus den der Strafanzeige beiliegenden Unterlagen ergibt sich, dass B. vom RAV Appenzell I.Rh. dem Beschwerdeführer am 25. September 2024 mitgeteilt hat, er werde per 25. September 2024 von der Arbeitsvermittlung und der Arbeitslosenversicherung abgemeldet. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer am 18. September 2024 ohne Unterlagen (Antrag etc.) erschienen und am 25. September 2024 unentschuldigt vom Gespräch ferngeblieben sei und sich nicht mehr gemeldet habe. Weiter ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer vom 16. September 2024 bis 1. Oktober 2024 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert wurde.