2-4 Der Beschwerdeführer führte in seiner Strafanzeige aus, er habe sich im September 2024 beim RAV angemeldet. Am 16. September 2024 sei er aufgrund eines Arbeitsunfalls operiert worden. Am 18. September 2024 habe er beim ersten Gespräch mit B. beim RAV ein Arztzeugnis über eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 1. Oktober 2024 übergeben. Am 25. September 2024 habe B. die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung und der Arbeitslosenversicherung bestätigt. B. habe gelogen.