B. habe gewusst, dass er krank gewesen sei und habe die gesellschaftliche Gefährlichkeit seines Handels bewusst in Kauf genommen, wobei er die Möglichkeit schädlicher Folgen für ihn vorausgesehen und sogar beabsichtigt habe. Der Entscheid über die Abmeldung sei ohne offiziellen Entscheid oder rechtliche Begründung erfolgt, was ebenfalls als Pflichtverletzung und Amtsmissbrauch gewertet werden könne. Die Staatsanwaltschaft habe im angefochtenen Entscheid nicht erläutert, welche Rechtsgrundlage B. das Recht gebe, ihn „aus dem RAV auszuschliessen“. Die Staatsanwaltschaft habe nicht angegeben, welche konkreten Beweise noch vorzulegen seien.