11. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, es bestehe ein hinreichender Tatverdacht. Er sei von B. ohne rechtliche Grundlage aus dem Arbeitsvermittlungssystem und aus dem Arbeitslosenzahlungssystem ausgeschlossen worden. Er sei vom 16. September 2024 bis zum 30. September 2024 vollständig arbeitsunfähig gewesen. B. habe gewusst, dass er krank gewesen sei und habe die gesellschaftliche Gefährlichkeit seines Handels bewusst in Kauf genommen, wobei er die Möglichkeit schädlicher Folgen für ihn vorausgesehen und sogar beabsichtigt habe.