Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 29. April 2025 zugestellt. Die Beschwerde, welche der Beschwerdeführer am 9. Mai 2025 einreichte, erfolgte somit fristgerecht. 10. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Auf eine mündliche Verhandlung wird entsprechend verzichtet.