1-4 9. Nach Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 10 EG StPO ist die Beschwerde bei der kantonsgerichtlichen Kommission für Entscheide in Strafsachen gegen Nichtanhandnahmeverfügungen zulässig. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach Zustellung der angefochtenen Verfügung bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 29. April 2025 zugestellt.