schwerde bis spätestens zum 10. Juni 2025 weiter zu erläutern und zu ergänzen und sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen. 7. Die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. (folgend: Beschwerdegegnerin) verzichtete auf eine Stellungnahme. 8. Der Beschwerdeführer wiederholte in der Stellungnahme vom 23. Juni 2025 im Rahmen des rechtlichen Gehörs das bereits in der Beschwerde geltend gemachte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung eines Übersetzers. Nach der rechtlichen Beratung ersuche er um die Möglichkeit, seine Beschwerde zu ergänzen und zu begründen.