6. A. (folgend: Beschwerdeführer) reichte am 9. Mai 2025 bei der kantonsgerichtlichen Kommission für Entscheide in Strafsachen Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ein und stellte sinngemäss das Rechtsbegehren, der Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 28. April 2025 über die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens sei aufzuheben, das Strafverfahren gegen B sei wieder aufzunehmen, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei dem Beschwerdeführer nach rechtlicher Beratung und Akteneinsicht die Möglichkeit zu geben, seine Be-