4. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 28. April 2025 das Strafverfahren gegen B. wegen Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB nicht anhand. 5. So habe der Anzeigeerstattung kein rechtsgenüglicher Verdacht auf einen Straftatbestand entnommen werden können. Eine Ergänzung der Anzeige sei nicht eingereicht worden. Das Verfahren sei deshalb gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand zu nehmen.