2. Mit Schreiben vom 11. Februar 2025 gab die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. A. Gelegenheit, seine Anzeige innert zwei Wochen zu ergänzen, da aus der Anzeige kein hinreichender Tatverdacht für die Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben resp. ein konkretes strafbares Verhalten nicht erkennbar sei. 3. In der Folge erkundigte sich A. zwar nach dem Stand des Verfahrens resp. ersuchte um Akteneinsicht, machte aber auch nach erneuter Fristansetzung keine weiteren Ausführungen zur Strafanzeige.