Beschwerde gegen Nichtanhandnahmeverfügung Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer wirft dem RAV-Mitarbeiter B. Amtsmissbrauch vor. Es fehlen jedoch konkrete Hinweise auf das Vorliegen einer strafbaren Handlung, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme verfügte. Erwägungen: 1. A. erstattete am 10. Januar 2025 Anzeige gegen B., RAV Appenzell I.Rh., wegen Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB.