{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2025-11-19", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_KSE-7-2025_2025-11-19.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/kse-7-2025.pdf/@@download/file/kse-7-2025.pdf", "Checksum": "a53fff5cf76b791b5fc395ca44e4c78c"}, "Scrapedate": "2025-11-20", "Num": ["KSE 7-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 19.11.2025 (publiziert) KSE 7-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 19.11.2025 (publié) KSE 7-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 19.11.2025 (pubblicato) KSE 7-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde gegen Nichtanhandnahmeverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/41/2640", "Zeit UTC": "20.11.2025 01:18:52", "Checksum": "ed80d8b9078aba13f7ca540e9110185b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 19.11.2025 (publiziert) KSE 7-2025\nRegeste:\nBeschwerde gegen Nichtanhandnahmeverfügung\n\n Beschwerde gegen Nichtanhandnahmeverfügung\nDie Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald auf Grund der Strafanzeige\noder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt\nsind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer wirft dem RAV-Mitarbeiter B. Amtsmissbrauch vor. Es fehlen jedoch konkrete Hinweise auf das Vorliegen einer strafbaren Handlung, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme verfügte.\n\nErwägungen:\n\n1. A. erstattete am 10. Januar 2025 Anzeige gegen B., RAV Appenzell I.Rh., wegen Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB.\n\n2. Mit Schreiben vom 11. Februar 2025 gab die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. A. Gelegenheit, seine Anzeige innert zwei Wochen zu ergänzen, da aus der Anzeige kein hinreichender Tatverdacht für die Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben resp. ein konkretes strafbares Verhalten nicht erkennbar sei.\n\n3. In der Folge erkundigte sich A. zwar nach dem Stand des Verfahrens resp. ersuchte um\nAkteneinsicht, machte aber auch nach erneuter Fristansetzung keine weiteren Ausführungen zur Strafanzeige.\n\n4. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 28. April 2025 das Strafverfahren gegen B. wegen Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB nicht anhand.\n\n5. So habe der Anzeigeerstattung kein rechtsgenüglicher Verdacht auf einen Straftatbestand entnommen werden können. Eine Ergänzung der Anzeige sei nicht eingereicht\nworden. Das Verfahren sei deshalb gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand zu\nnehmen.\n\n6. A. (folgend: Beschwerdeführer) reichte am 9. Mai 2025 bei der kantonsgerichtlichen\nKommission für Entscheide in Strafsachen Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ein und stellte sinngemäss das Rechtsbegehren, der Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 28. April 2025 über die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens sei aufzuheben, das Strafverfahren gegen B sei wieder aufzunehmen, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei dem Beschwerdeführer\nnach rechtlicher Beratung und Akteneinsicht die Möglichkeit zu geben, seine Beschwerde bis spätestens zum 10. Juni 2025 weiter zu erläutern und zu ergänzen und sei\neine mündliche Verhandlung durchzuführen.\n\n7. Die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. (folgend: Beschwerdegegnerin) verzichtete auf\neine Stellungnahme.\n\n8. Der Beschwerdeführer wiederholte in der Stellungnahme vom 23. Juni 2025 im Rahmen\ndes rechtlichen Gehörs das bereits in der Beschwerde geltend gemachte Gesuch um\nunentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung eines Übersetzers. Nach der rechtlichen\nBeratung ersuche er um die Möglichkeit, seine Beschwerde zu ergänzen und zu begründen.\n\n1-4\n9. Nach Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 10 EG StPO ist die Beschwerde\nbei der kantonsgerichtlichen Kommission für Entscheide in Strafsachen gegen Nichtanhandnahmeverfügungen zulässig. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach Zustellung der angefochtenen Verfügung bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (vgl.\nArt. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde\ndem Beschwerdeführer am 29. April 2025 zugestellt. Die Beschwerde, welche der Beschwerdeführer am 9. Mai 2025 einreichte, erfolgte somit fristgerecht.\n\n10. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).\nAuf eine mündliche Verhandlung wird entsprechend verzichtet.\n\n11. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, es bestehe ein hinreichender Tatverdacht.\nEr sei von B. ohne rechtliche Grundlage aus dem Arbeitsvermittlungssystem und aus\ndem Arbeitslosenzahlungssystem ausgeschlossen worden. Er sei vom 16. September\n2024 bis zum 30. September 2024 vollständig arbeitsunfähig gewesen. B. habe gewusst, dass er krank gewesen sei und habe die gesellschaftliche Gefährlichkeit seines\nHandels bewusst in Kauf genommen, wobei er die Möglichkeit schädlicher Folgen für\nihn vorausgesehen und sogar beabsichtigt habe. Der Entscheid über die Abmeldung sei\nohne offiziellen Entscheid oder rechtliche Begründung erfolgt, was ebenfalls als Pflichtverletzung und Amtsmissbrauch gewertet werden könne. Die Staatsanwaltschaft habe\nim angefochtenen Entscheid nicht erläutert, welche Rechtsgrundlage B. das Recht gebe,\nihn „aus dem RAV auszuschliessen“. Die Staatsanwaltschaft habe nicht angegeben,\nwelche konkreten Beweise noch vorzulegen seien. Da er keine Arbeitslosenentschädigung erhalten habe, habe er einen direkten Schaden von CHF 10‘000.00 erlitten und\ndarüber hinaus habe er aufgrund der Zahlungsverspätungen seine Patentanmeldung\nnicht rechtzeitig bezahlen können, weshalb das Internationale Büro für geistiges Eigentum seine geistigen Eigentumsrechte beendet habe. Auch habe er seien Kredite nicht\nrechtzeitig bezahlen können. Der gesamte Schaden, der ihm durch B. entstanden sei,\nmüsse noch vollständig bewertet werden.\n\n12.\n12.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig\nnicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach\nden Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung (Art. 310 Abs. 2 StPO).\n\n"}