Beschwerde gegen Nichtanhandnahmeverfügung Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer wirft dem RAV-Mitarbeiter B. Amts- missbrauch vor. Es fehlen jedoch konkrete Hinweise auf das Vorliegen einer strafbaren Hand- lung, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme verfügte. Erwägungen: 1. A. erstattete am 10. Januar 2025 Anzeige gegen B., RAV Appenzell I.Rh., wegen Amts- missbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB. 2. Mit Schreiben vom 11. Februar 2025 gab die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. A. Ge- legenheit, seine Anzeige innert zwei Wochen zu ergänzen, da aus der Anzeige kein hin- reichender Tatverdacht für die Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben resp. ein kon- kretes strafbares Verhalten nicht erkennbar sei. 3. In der Folge erkundigte sich A. zwar nach dem Stand des Verfahrens resp. ersuchte um Akteneinsicht, machte aber auch nach erneuter Fristansetzung keine weiteren Ausfüh- rungen zur Strafanzeige. 4. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 28. April 2025 das Strafverfahren ge- gen B. wegen Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB nicht anhand. 5. So habe der Anzeigeerstattung kein rechtsgenüglicher Verdacht auf einen Straftatbe- stand entnommen werden können. Eine Ergänzung der Anzeige sei nicht eingereicht worden. Das Verfahren sei deshalb gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand zu nehmen. 6. A. (folgend: Beschwerdeführer) reichte am 9. Mai 2025 bei der kantonsgerichtlichen Kommission für Entscheide in Strafsachen Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme- verfügung ein und stellte sinngemäss das Rechtsbegehren, der Entscheid der Staatsan- waltschaft vom 28. April 2025 über die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens sei auf- zuheben, das Strafverfahren gegen B sei wieder aufzunehmen, es sei dem Beschwer- deführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei dem Beschwerdeführer nach rechtlicher Beratung und Akteneinsicht die Möglichkeit zu geben, seine Be- schwerde bis spätestens zum 10. Juni 2025 weiter zu erläutern und zu ergänzen und sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen. 7. Die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. (folgend: Beschwerdegegnerin) verzichtete auf eine Stellungnahme. 8. Der Beschwerdeführer wiederholte in der Stellungnahme vom 23. Juni 2025 im Rahmen des rechtlichen Gehörs das bereits in der Beschwerde geltend gemachte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung eines Übersetzers. Nach der rechtlichen Beratung ersuche er um die Möglichkeit, seine Beschwerde zu ergänzen und zu begrün- den. 1-4 9. Nach Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 10 EG StPO ist die Beschwerde bei der kantonsgerichtlichen Kommission für Entscheide in Strafsachen gegen Nichtan- handnahmeverfügungen zulässig. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach Zustel- lung der angefochtenen Verfügung bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 29. April 2025 zugestellt. Die Beschwerde, welche der Be- schwerdeführer am 9. Mai 2025 einreichte, erfolgte somit fristgerecht. 10. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Auf eine mündliche Verhandlung wird entsprechend verzichtet. 11. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, es bestehe ein hinreichender Tatverdacht. Er sei von B. ohne rechtliche Grundlage aus dem Arbeitsvermittlungssystem und aus dem Arbeitslosenzahlungssystem ausgeschlossen worden. Er sei vom 16. September 2024 bis zum 30. September 2024 vollständig arbeitsunfähig gewesen. B. habe ge- wusst, dass er krank gewesen sei und habe die gesellschaftliche Gefährlichkeit seines Handels bewusst in Kauf genommen, wobei er die Möglichkeit schädlicher Folgen für ihn vorausgesehen und sogar beabsichtigt habe. Der Entscheid über die Abmeldung sei ohne offiziellen Entscheid oder rechtliche Begründung erfolgt, was ebenfalls als Pflicht- verletzung und Amtsmissbrauch gewertet werden könne. Die Staatsanwaltschaft habe im angefochtenen Entscheid nicht erläutert, welche Rechtsgrundlage B. das Recht gebe, ihn „aus dem RAV auszuschliessen“. Die Staatsanwaltschaft habe nicht angegeben, welche konkreten Beweise noch vorzulegen seien. Da er keine Arbeitslosenentschädi- gung erhalten habe, habe er einen direkten Schaden von CHF 10‘000.00 erlitten und darüber hinaus habe er aufgrund der Zahlungsverspätungen seine Patentanmeldung nicht rechtzeitig bezahlen können, weshalb das Internationale Büro für geistiges Eigen- tum seine geistigen Eigentumsrechte beendet habe. Auch habe er seien Kredite nicht rechtzeitig bezahlen können. Der gesamte Schaden, der ihm durch B. entstanden sei, müsse noch vollständig bewertet werden. 12. 12.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald auf Grund der Strafan- zeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung (Art. 310 Abs. 2 StPO). 12.2. Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe be- straft (Art. 312 StGB). Der Gesetzeswortlaut von Art. 312 StGB (Amtsmissbrauch) stellt klar, dass der Miss- brauch der Amtsgewalt tatbestandsmässig ist. Diese umfasst Machtbefugnisse, die dem Amtsträger durch das Amt verliehen werden. Machtbefugnisse zeichnen sich durch die Berechtigung aus, Zwang auszuüben. Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt vor, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft sei- nes Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. 2-4 Der Beschwerdeführer führte in seiner Strafanzeige aus, er habe sich im September 2024 beim RAV angemeldet. Am 16. September 2024 sei er aufgrund eines Arbeitsun- falls operiert worden. Am 18. September 2024 habe er beim ersten Gespräch mit B. beim RAV ein Arztzeugnis über eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 1. Oktober 2024 übergeben. Am 25. September 2024 habe B. die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung und der Arbeitslosenversicherung bestätigt. B. habe gelogen. Beim ersten Gespräch am 18. September 2024 sei ein Übersetzer anwesend gewesen, der die Übergabe der Do- kumente und des Arztzeugnisses gesehen habe. Aus den der Strafanzeige beiliegenden Unterlagen ergibt sich, dass B. vom RAV Appen- zell I.Rh. dem Beschwerdeführer am 25. September 2024 mitgeteilt hat, er werde per 25. September 2024 von der Arbeitsvermittlung und der Arbeitslosenversicherung abge- meldet. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer am 18. September 2024 ohne Unterlagen (Antrag etc.) erschienen und am 25. September 2024 unentschul- digt vom Gespräch ferngeblieben sei und sich nicht mehr gemeldet habe. Weiter ist er- sichtlich, dass dem Beschwerdeführer vom 16. September 2024 bis 1. Oktober 2024 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert wurde. Offenbar war es dem Beschwerde- führer aber trotz Arbeitsunfähigkeit möglich, am 18. September 2024 beim RAV zu er- scheinen, weshalb anzunehmen ist, dass auch eine Termineinhaltung am 25. Septem- ber 2025 möglich gewesen wäre. Aus den Akten ist zudem nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer gegen das Schreiben des RAV vom 25. September 2024 gewehrt resp. überhaupt reagiert hat. Gestützt auf die Unterlagen meldete sich der Beschwerde- führer erst am 23. Dezember 2024 beim RAV und erkundigte sich, warum er im Septem- ber 2024 abgemeldet worden sei. Wie bereits der Staatsanwaltschaft fehlen auch der gerichtlichen Kommission für Ent- scheide in Strafsachen konkrete Hinweise auf das Vorliegen einer Straftat. Selbst wenn allfällige Versäumnisse des RAV-Mitarbeiters B. festgestellt werden könnten, wäre dies noch kein Hinweis auf ein gemäss Art. 312 StGB strafbares Verhalten. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte zu erkennen, dass B. mit Wissen und Willen seine Macht in strafbarer Weise missbraucht hätte, indem er den Beschwerdeführer nicht korrekt be- handelt hätte. Es lässt sich mit anderen Worten kein hinreichender Anfangstatverdacht betreffend ein strafbares Verhalten der vom Beschwerdeführer beschuldigten Person erkennen. 12.3. Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) ist somit eindeutig nicht erfüllt, weshalb die Beschwerdegegnerin das Strafverfahren zu Recht nicht anhand nahm. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 13. 13.1. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. 13.2. Mit Eingabe vom 20. August 2020 hat der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Art. 136 Abs. 1 StPO konkretisiert die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft und das Opfer im Strafverfahren. Danach gewährt die Verfahrensleitung ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft resp. das Opfer nicht über 3-4 die erforderlichen Mittel verfügt und die Klage nicht aussichtslos erscheint. Als aussichts- los sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet wer- den können (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4; BGer 1B_49/2019 vom 20. Mai 2019 E . 3.1). Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen kön- nen, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolg- saussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prü- fung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Begehren des Beschwerdeführers als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind. Eine Partei, welche über die nötigen Mittel verfügt, hätte sich angesichts der hier vorliegenden klaren Sach- und Rechtslage bei vernünftiger Überlegung kaum dazu entschlossen, in diesem Beschwerdeverfahren ein Kostenrisiko zu tragen. Angesichts dessen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer die kumulative Vorausset- zung der Bedürftigkeit erfüllt. Mithin ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Zirkular-Entscheid KSE 7-2025 vom 9. Juli 2025 Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid 7B_802/2025 vom 16. Oktober 2025 nicht ein. 4-4