2. Die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote über CHF 1'612.95 ein. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Grundhonorar (7.10 h à CHF 200.00), Kleinspesen von CHF 72.10 (65 Kopien à CHF 0.70, Versandspesen, Kosten für Fernmeldedienste) sowie der MWST von CHF 120.85. Die amtliche Verteidigerin bezieht sich fälschlicherweise auf die ausserrhodische Verordnung über den Anwaltstarif. Gemäss der innerrhodischen Verordnung über die Honorare der Anwälte (AnwHV; GS 177.410) können für Kopien lediglich CHF 0.50 berechnet werden. Die Spesen sind entsprechend auf CHF 59.10 herabzusetzen.